AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Prüfinstituts Hoch, 97650 Fladungen
Dipl.-Ing. (FH) Andreas Hoch
Prüfinstitut für das Brandverhalten von Bauprodukten

I.
Die Vertrags- und Rechtsbeziehung des Prüfinstituts Hoch „Prüfinstitut für das Brandverhalten von Bauprodukten“, 97650 Fladungen, Inhaber Dipl.-Ing. (FH) Andreas Hoch (im Folgenden als „PÜZ-Stelle“ bezeichnet) zu dessen Auftraggebern bestimmen sich nach dem Inhalt der nachfolgenden Regelungen.
Diese Bedingungen gelten Ihrem vollen Inhalt nach als vom Auftraggeber angenommen, wenn dagegen nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung des Prüfinstitutes für das Brandverhalten von Bauprodukten (in Folgenden als „PÜZ-Stelle“ bezeichnet) – gerechnet vom Tage des Poststempels – bei der PÜZ-Stelle Widerspruch eingegangen ist. Die Anwendbarkeit vorgegebener Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anerkennung durch die PÜZ-Stelle. Stillschweigen zu vom Auftraggeber übersandten Vertragsbedingungen gilt nicht als Anerkennung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PÜZ-Stelle gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

II.
(1) Die Übernahme eines Auftrags durch die PÜZ-Stelle bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen oder Änderungen jeder Art müssen durch die PÜZ-Stelle schriftlich bestätigt werden. Änderungen dieser Abrede bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erteilte Auskünfte, insbesondere über Prüfungszeugnisse, sowie Zusagen über die Einhaltung bestimmter Termine oder Fristen sind unverbindlich.
(2) Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden die PÜZ-Stelle ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrags.
(3) Die PÜZ-Stelle ist gehalten, mit der Ausführung des Auftrags erst nach Eingang der fälligen Vorauszahlung und weiterer evtl. rückständiger Gebühren zu beginnen.

III.
(1) Prüfmaterial ist vom Auftraggeber frei von Rechten Dritter zu beschaffen und der PÜZ-Stelle frachtfrei zuzusenden. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Gefahr der Übersendung. Das Prüfmaterial muss ordnungsgemäß und sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger Anweisungen der PÜZ-Stelle verpackt werden. Das für die Ausführung des Auftrags vorgelegte Prüfmaterial geht In das Eigentum der PÜZ-Stelle über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eventuelle Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.
(2) Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber der PÜZ-Stelle irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber die PÜZ-Stelle von Ansprüchen jeder Art und jeden Umfangs auf seine Kosten freizustellen.
(3) Die Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten oder von der PÜZ-Stelle veranlassten Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu dessen Lasten. Für den Transport übernimmt die PÜZ-Stelle keine Haftung. Wird die Aufbewahrung des Prüfmaterials über 4 Wochen hinaus gewünscht, so ist dies besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Während der Aufbewahrungszeit hat die PÜZ-Stelle nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Abschnitt III, Absatz 1 gilt nicht für Prüfmaterial, das von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingesandt wird.

IV.
(1) Art und Umfang der Prüfung stehen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, im Ermessen der PÜZ-Stelle und richten sich nach dem Prüfungsziel.
(2) Prüfberichte/Ergebnisse die die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben, beziehen sich nur auf die getestete Probe und treffen keine abschließenden Feststellungen über den der des Gegenstandes aus dem die Probe entnommen wurde
(3) Prüfberichte/Ergebnisse geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung/Untersuchung festgestellten Tatsachen gemäß der vom Auftraggeber erteilten Prüfanweisungen/Prüfrahmen, bzw. beim Fehlen der Prüfanweisung/Prüfrahmen gemäß Abs. 1, wieder. Die PÜZ-Stelle ist nicht verpflichtet auf Umstände/Tatsachen die außerhalb des Prüfungsrahmens liegen hinzuweisen.
(4) Die PÜZ-Stelle ist berechtigt, die Dienstleistung vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis darüber, dass hierzu alle erforderlichen und notwendigen Informationen dem Drittunternehmer offengelegt werden.

V.
Erhebt der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Prüfungsergebnis Einwendungen, so wird von der PÜZ-Stelle das Ergebnis überprüft. Wird dadurch das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, so fallen die Kosten der wiederholten Prüfung dem Auftraggeber zur Last. Andernfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Einwendungen gegen das Prüfergebnis berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung.

VI.
(1) Für Schäden, die dem Auftraggeber bei der Entnahme von Materialproben, bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfungen, Prüfzeugnisse u. ä. entstehen, haftet die PÜZ-Stelle nur, wenn Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Entsteht der Schaden einem Dritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die PÜZ-Stelle von allen Schadensersatzansprüchen – gleichgültig, aus welchem Rechtsgründe – freizustellen, es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der PÜZ-Stelle verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn Prüfungsergebnisse, Prüfzeugnisse u.ä. von dem Auftraggeber weitergegeben werden und dadurch einem Dritten Schäden entstehen.
(2) Wird der PÜZ-Stelle fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, so beschränkt sich ihre Ersatzpflicht auf EUR 5.000.- für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn an der Ausführung des Vertrags mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Einsatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Abschnitt V Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Auftraggeber bei der Entstehung des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt, so entfällt jede Haftung der PÜZ-Stelle.
(4) Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die PÜZ-Stelle wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Auftrags verjähren nach den Bestimmungen des § 638 BGB. Als Abnahme des Werkes im Sinne des § 638, Abs. 1, Satz 2 BGB gilt die Übersendung des Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder gutachtlicher und sonstiger schriftlicher Äußerungen der PÜZ-Stelle über die ausgeführten Prüfungen.
(5) Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Auftraggeber, der Unternehmer ist, diese innerhalb von 25 Tagen nach deren Entdeckung, oder grobfährlässige Unkenntnis des Mangels/Schadens, schriftlich der PÜZ-Stelle anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber diese Frist, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
(6) In jedem Fall verjähren Schadensersatzansprüche gegenüber der PÜZ-Stelle nach 12 Monaten gerechnet ab der dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Auftraggeber die Verbraucher sind.
(7) Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer VI. gelten nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wenn die PÜZ-Stelle, oder deren Erfüllungsgehilfen und / oder gesetzlichen Vertreter, die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(8) Eine Abtretung von Mängel- oder Garantieansprüchen ist ausgeschlossen.

VII.
Prüfzeugnisse, Prüfberichte und gutachtliche Äußerungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der PÜZ-Stelle und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung der PÜZ-Stelle zu einer Veröffentlichung erlischt, wenn sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder technischen Richtlinien geändert haben. In diesem Falle ist eine erneute Zustimmung der PÜZ-Stelle einzuholen.
(2) Die gekürzte Wiedergabe eines Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder einer gutachtlichen Äußerung ist gleichfalls nur mit vorheriger, jedoch jederzeit widerrufbarer Zustimmung der PÜZ-Stelle zulässig. Für sie gilt die vorstehende Befristung ebenfalls. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf ein Prüfzeugnis, einen Prüfbericht u.ä..
Bei unerlaubter Veröffentlichung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.050,00 € fällig. Die PÜZ-Stelle behält isch das Recht vor einen höheren Schaden geltend zu machen. Auch bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens der PÜZ-Stelle nachgelassen.
Die Nutzung der Firma und/oder eingetragener Marken/Kennzeichen der PÜZ-Stelle zu Werbezwecken jeglicher Art darf nur mit vorheriger Zustimmung der PÜZ-Stelle erfolgen.
Bei unerlaubter Werbung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.050,00 € fällig. Die PÜZ-Stelle behält sich das Recht vor einen höheren Schaden geltend zu machen. Auch bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens der PÜZ-Stelle nachgelassen.

VIII.
Die in der Abschlußrechnung enthaltenen Prüfkosten werden nach den zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Gebühren der PÜZ-Stelle zuzüglich Sachkosten (Materialkosten, Maschinenbenutzung, Reisekosten etc. berechnet, sofern nicht für bestimmte Prüfungen besondere Einheitsprüfkosten festgelegt sind.

IX.
(1) Zahlungsbedingungen: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das nachstehend genannte Konto zu überweisen: Bitte entnehmen Sie unsere Kontonummer dem momentan aktuellen Briefkopf.
(2) Bis zum Zahlungseingang ist die PÜZ-Stelle berechtigt, die Übersendung der fertiggestellten schriftlichen Unterlagen abzulehnen.
(3) Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der PÜZ-Stelle nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.
Der PÜZ-Stelle steht ein Zurückbehaltungsrecht an allen (auch aus anderen Aufträgen stammenden) Arbeits- und Prüfungsunterlagen des Auftraggebers zu, bis der Auftraggeber mit Zahlungen, auch aus früheren Aufträgen, nicht mehr in Verzug ist.
Wird die Gebühr innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, sind vom Tag nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 9 v.H. jährlich zu zahlen.
Erbringt die die PÜZ-Stelle Leistungen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die die PÜZ-Stelle für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen.
die PÜZ-Stelle

X.
(1) Auf das zwischen dem Auftraggeber und der PÜZ-Stelle stehende Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des internationalen Zivilrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der PÜZ-Stelle in Fladungen. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, ebenfalls der Sitz des PÜZ-Stelle. Die PÜZ behält sich das Recht vor, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand der AGB: März 2016