AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen 
des Prüfinstituts Hoch, 97650 Fladungen
Dipl.-Ing. (FH) Andreas Hoch
Prüfinstitut für das Brandverhalten von Bauprodukten

I.

Diese Bedingungen gelten Ihrem vollen Inhalt nach als vom Auftraggeber angenommen, wenn dagegen nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung des Prüfinstitutes für das Brandverhalten von Bauprodukten (in Folgenden als „PÜZ-Stelle“ bezeichnet) – gerechnet vom Tage des Poststempels – bei der PÜZ-Stelle Widerspruch eingegangen ist. Die Anwendbarkeit vorgegebener Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anerkennung durch die PÜZ-Stelle. Stillschweigen zu vom Auftraggeber übersandten Vertragsbedingungen gilt nicht als Anerkennung.

II.

(1) Die Übernahme eines Auftrags durch die PÜZ-Stelle bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen oder Änderungen jeder Art müssen durch die PÜZ-Stelle schriftlich bestätigt werden. Mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erteilte Auskünfte, insbesondere über Prüfungszeugnisse, sowie Zusagen über die Einhaltung bestimmter Termine oder Fristen sind unverbindlich.

(2) Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden die PÜZ-Stelle ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrags.

(3) Die PÜZ-Stelle ist gehalten, mit der Ausführung des Auftrags erst nach Eingang der fälligen Vorauszahlung und weiterer evtl. rückständiger Gebühren zu beginnen.

III.

(1) Prüfmaterial ist vom Auftraggeber frei von Rechten Dritter zu beschaffen und der PÜZ-Stelle frachtfrei zuzusenden. Das für die Ausführung des Auftrags vorgelegte Prüfmaterial geht In das Eigentum der PÜZ-Stelle über, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüfmaterials gegenüber der PÜZ-Stelle irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber die PÜZ-Stelle von Ansprüchen jeder Art und jeden Umfangs auf seine Kosten freizustellen.

(3) Die Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten oder von der PÜZ-Stelle veranlassten Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu dessen Lasten. Für den Transport übernimmt die PÜZ-Stelle keine Haftung. Wird die Aufbewahrung des Prüfmaterials über 4 Wochen hinaus gewünscht, so ist dies besonders zu vereinbaren. Während der Aufbewahrungszeit hat die PÜZ-Stelle nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(4) Abschnitt III, Absatz 1 gilt nicht für Prüfmaterial, das von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingesandt wird.

IV.

(1) Art und Umfang der Prüfung stehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Ermessen der PÜZ-Stelle und richten sich nach dem Prüfungsziel.

(2) Bei der Einstufung bzw. Klassifizierung des Prüfmaterials werden keine Messunsicherheiten des Prüfverfahrens berücksichtigt.

(3) Wird während der Bearbeitung ein Überschreiten des in der Auftragsbestätigung angegebenen Betrages um mehr als 25% erkennbar, so werden Umfang der Arbeiten und die voraussichtlichen Kosten mit dem Auftraggeber neu vereinbart. In diesem Falle Ist die PÜZ-Stelle zur Anforderung einer neuen Vorauszahlung berechtigt. Abschnitt II, Absatz 3, gilt entsprechend.

V.

Erhebt der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Prüfungsergebnis Einwendungen, so wird von der PÜZ-Stelle das Ergebnis überprüft. Wird dadurch das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, so fallen die Kosten der wiederhol­ten Prüfung dem Auftraggeber zur Last. Andernfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Einwendungen gegen das Prüfergebnis berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung.

VI.

(1) Für Schäden, die dem Auftraggeber bei der Entnahme von Materialproben, bei der Erbringung einer geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfungen, Prüfzeugnisse u. ä. entstehen, haftet die PÜZ-Stelle nur, wenn Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Entsteht der Schaden einem Dritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die PÜZ-Stelle von allen Schadensersatzansprüchen – gleichgültig, aus welchem Rechtsgründe –  freizustellen, es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der PÜZ-Stelle verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn Prüfungsergebnisse, Prüfzeugnisse u.ä. von dem Auftraggeber weitergegeben werden und dadurch einem Dritten Schäden entstehen.

(2) Wird der PÜZ-Stelle fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, so beschränkt sich ihre Ersatzpflicht auf 5.000.- € für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn an der Ausführung des Vertrags mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Einsatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Abschnitt V Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Auftraggeber bei der Entstehung des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt, so entfällt jede Haftung der PÜZ-Stelle.

(4) Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die PÜZ-Stelle wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Auftrags sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den Bestimmungen des § 638 BGB. Als Abnahme des Werkes im Sinne des § 638, Abs. 1, Satz 2 BGB gilt die Übersendung des Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder gutachtlicher und sonstiger schriftlicher Äußerungen der PÜZ-Stelle über die ausgeführten Prüfungen.

VII.

  • Informationen vom Kunden, die dem Prüfinstitut zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Prüfinstitut zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeiten im vollen Umfang verwendet werden.
  • Informationen über den Kunden, die aus anderen Quellen als vom Kunden stammen (z.B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörde), werden zwischen dem Kunden und dem Laboratorium vertraulich behandelt. Die Informationsquelle wird vom Laboratorium vertraulich behandelt. Diese Informationsquelle wird nicht ohne deren Zustimmung dem Kunden mitgeteilt. 

VIII.

  • Prüfzeugnisse, Prüfberichte und gutachtliche Äußerungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der PÜZ-Stelle und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung der PÜZ-Stelle zu einer Veröffentlichung erlischt, wenn sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder technischen Richtlinien geändert haben. In diesem Falle ist eine erneute Zustimmung der PÜZ-Stelle einzuholen.

(2) Die gekürzte Wiedergabe eines Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder einer gutachtlichen Äußerung ist gleichfalls nur mit vorheriger, jedoch jederzeit widerrufbarer Zustimmung der PÜZ-Stelle zulässig. Für sie gilt die vorstehende Befristung ebenfalls. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf ein Prüfzeugnis, einen Prüfbericht u.ä..

IX.

Die in der Abschlussrechnung enthaltenen Prüfkosten werden nach den zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Gebühren der PÜZ-Stelle zuzüglich Sachkosten (Materialkosten, Maschinenbenutzung, Reisekosten etc. berechnet, sofern nicht  für bestimmte Prüfungen besondere Einheitsprüfkosten festgelegt sind.

X.

(1) Zahlungsbedingungen: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen.

(2) Bis zum Zahlungseingang ist die PÜZ-Stelle berechtigt, die Übersendung der fertiggestellten schriftlichen Unterlagen abzulehnen. Wird die Gebühr innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, sind vom Tag nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 v.H. jährlich zu zahlen.

XI.

(1) Auf das zwischen dem Auftraggeber und der PÜZ-Stelle stehende Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist Fladungen. Als Gerichtsstand wird, soweit nach §38 ZPO zulässig, Fladungen vereinbart 

XII.

Stand Februar 2020